Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 421e

§ 421e – Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(1) Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) liegt. (2) Leistungsberechtigten Personen, die laufende Geldleistungen nach diesem Buch bereits vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bezogen haben und normal normal ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft hatten, normal normal normal arabic werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 1 ohne Abzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur für Arbeit muss auch insolvente Arbeitgeber im Vereinigten Königreich informieren, wenn die Insolvenz vor dem Ende des Übergangszeitraums liegt.
  • Leistungsberechtigte Personen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums Geldleistungen erhalten haben, sind betroffen.
  • Diese Personen müssen ein Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich haben.
  • Die Geldleistungen werden ohne Abzug von Kosten ausgezahlt, solange die Bedingungen erfüllt sind.
  • Die Regelung gilt nur für den Zeitraum vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen.